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Satzung SV Fortuna Bösdorf


Satzung des

Sportvereins Fortuna Bösdorf von 1948 e.V.

 

§ 1       Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Fortuna Bösdorf von 1948 e.V.“. Kurzfassung: SV Fortuna Bösdorf. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kiel eingetragen und hat seinen Sitz in Bösdorf. Gerichtsstand ist Plön.

2. Gründungstag des Vereins ist der 16. Oktober 1948.

3. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und des Kreissportverbandes Plön e.V. sowie der entsprechenden Fachverbände, soweit deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein erkennt die Satzungen der vorstehenden Verbände/ Vereine und die Satzung und Ordnung des Deutschen Olympischen Sportbundes an.

4. Die Vereinsfarben sind „gelb-schwarz“. Das Vereinsabzeichen enthält die Farben gelb-schwarz, im oberen Teil den Namen „Bösdorf“ und schräg über dem unteren Teil des Abzeichens die Bezeichnung „Fortuna“.

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2       Zweck des Verein:

1. Der Verein ist religiös und parteipolitisch unabhängig. Er bezweckt eine allgemeine körperliche Förderung seiner Mitglieder mit Schwerpunkt Breitensport. Der Verein verwirklicht seine Ziele insbesondere durch:

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung unter Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigende Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiete des Sports.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3       Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine schriftlich zu begründende Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand kann der Antragsteller/ die Antragstellerin den Ehrenrat innerhalb einer Frist von 14 Tagen anrufen. Die Frist beginnt mit dem Zugang des Ablehnungsschreibens bei dem Antragssteller. Der Ehrenrat entscheidet abschließend

3. Vereinsmitglieder im Sinne der Satzung sind:

a) Ordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.

b) Jugendmitglieder.
Jugendmitglieder sind natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben

c) Ehrenmitglieder:
Ehrenmitglieder sind ordentliche Mitglieder, die von der  Jahreshauptversammlung zum
Ehrenmitglied gewählt worden sind.                              

§ 4       Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Austrittserklärungen für minderjährige Mitglieder sind von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.  Der Austritt ist mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Verstoßes gegen Beschlüsse der Jahreshaupt-/Mitgliederversammlung,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
- wegen einer Schädigung des Ansehens des Vereins,
- wegen grob unsportlichen Verhaltens.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an den Ehrenrat zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung eingelegt werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zugang des Schreibens bei dem Vorsitzenden des Ehrenrates entscheidend. Der Ehrenrat entscheidet abschließend.

5. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen für zumindest ein Jahresquartal im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, ein Monat vergangen ist.

6. Mitglieder, deren Mitgliedschaft durch Kündigung oder Ausschluss erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere  Ansprüche gegen den Verein müssen  binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

7. Ausgeschlossene Personen können auf  Antrag frühestens ein Jahr nach Ausschluss wieder Mitglied werden.

§ 5       Rechte und Pflichten

1. Jedes  Mitglied ist berechtigt, an allen Vereinsveranstaltungen und an den Übungsstunden der Abteilungen teilzunehmen, wenn es die jeweiligen Voraussetzungen und Bedingungen der Einzelveranstaltung anerkennt.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Sitzungen und Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins zu beachten und einzuhalten.

3. Jedes Mitglied ist zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrags sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6       Beiträge

1. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt:

2. Sonderbeiträge der Abteilungen können von Abteilungsversammlungen festgelegt werden. Sie sind von dem Vorstand zu genehmigen.

3. Über Beitragsermäßigungen entscheidet der Vorstand.

4. Die Beiträge sind jeweils am 1. des jeweiligen Quartals fällig. Die Mitglieder sollen dem Lastschrifteinzugsverfahren zustimmen. Die Beiträge sind eine Bringschuld.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein unverzüglich Änderungen im persönlichen Status (Name, Adresse, Bankverbindung etc.) mitzuteilen.

§ 7       Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

- Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung (§ 8 )
- Vorstand (§ 11)
- Jugendversammlung (§ 12)
- Ehrenrat (§ 14)

§ 8       Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung

1. Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich im ersten Quartal statt.

2. Der Vorstand hat eine  Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn

a) der Vorstand es mit einfacher Mehrheit beschlossen hat,
b) mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder dies verlangen,
c) die Mehrheit der Abteilungsleiter dies verlangt.

3. Die Einladung mit Tagesordnung zur Jahreshauptversammlung oder einer Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Vereinskasten am Sportheim sowie durch Einstellung in den Internetauftritt des Vereins. Sie hat spätestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

4. Eine Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 Prozent der ordentlichen Mitglieder erschienen sind. Bei einer zweiten Einberufung der Versammlung sind die anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

5. Anträge von Mitgliedern zur Jahreshauptversammlung müssen spätestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht sein. Über die Behandlung von Anträgen, die nicht rechtzeitig dem Vorstand vorgelegen haben, beschließt die Versammlung.

6. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leitet die Versammlung.

7. Zu allen Versammlungen kann der Vorstand Nichtmitglieder, Ehrengäste, Presse usw. einladen.

8. Über  Versammlungen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich im Protokoll aufzunehmen.

9. Die Jahreshauptversammlung hat die letzte Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten.

§ 9       Zuständigkeit der Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für,

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
b) Entgegennahme des Kassenberichtes und der Berichte der Kassenprüfer,
c) Entlastung des Vorstandens
d) Durchführung der Wahlen gemäß § 16 und Bestätigung gemäß § 12 und 15
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
f) Festlegung der Beiträge
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern
h) Wahl des Ehrenrates
i) Satzungsänderungen
j) Auflösung des Vereins

§ 10     Satzungsänderungen

1. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Jahreshauptversammlung erforderlich.

2. Die Änderung der §§ 1 und 2 (Name und Zweck) erfordert die Zustimmung ¾ aller stimmberechtigten Mitglieder

3. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschriften wörtlich mitgeteilt werden

§ 11     Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

1. dem 1. Vorsitzenden / der 1. Vorsitzenden
2. dem 2. Vorsitzenden / der 2. Vorsitzenden
3. dem 3. Vorsitzenden / der 3. Vorsitzenden
4. dem Kassenwart / der Kassenwartin
5. dem Schriftwart / der Schriftwartin
6. dem Heimwart / der Heimwartin
7. dem Abteilungsleiter / der Abteilungsleiterin Fußball
8. dem Jugendwart / der Jugendwartin
9. dem Sportwart / der Sportwartin
10. den Abteilungs- und Sportgruppenleitern/-innen

2. Über weitere Vorstandsmitglieder entscheidet die Jahreshauptversammlung

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

- der/die 1. Vorsitzende
- der/die 2. Vorsitzende
- der/die 3. Vorsitzende

Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

4. Die unter 1. von 1 bis 7 genannten Vorstandsmitglieder bilden den „Geschäftsführenden Vorstand“. Dieser führt die laufenden Geschäfte des Vereins nach einem vom Vorstand beschlossenen Aufgabenverteilungsplan. Er muss den Vorstand über seine Arbeit informieren.

Über weitere Vorstandsmitglieder, die den „Geschäftsführenden Vorstand“ bilden, entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.

5. Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung wahr. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand hat die Aufgabe, die sportlichen und wirtschaftlichen Belange des Vereins zu fördern und zu überwachen. Er überwacht die Tätigkeit der Abteilungen und Sportgruppen des Vereins. Der Vorstand kann verbindliche Verordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Jahreshauptversammlung zu berichten.

Beschlüsse und Maßnahmen der Abteilungen und Sportgruppen, die dem Interesse und Ansehen des Vereins entgegenstehen, kann der Vorstand aufheben. Er kann Mitarbeiter und Mitglieder von ihrer Tätigkeit entbinden, wenn diese es wünschen oder wenn ihrerseits eine Pflichtverletzung vorliegt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung gemäß § 16 gewählt, bzw. Jugendwart, Abteilungs- und Sportgruppenleiter bestätigt.

6. Der Vorstand wählt aus seinem Kreis einen Integrationsbeauftragten.

7. Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Zu den Sitzungen können weitere Personen ohne Stimmrechte hinzugezogen werden.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

9. Über alle Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist von dem die Sitzung leitenden und von dem Verfasser zu unterschreiben.

§ 12     Jugendausschuss/Jugendversammlung

Die Jugendversammlung besteht aus den Jugendmitgliedern, die das 10. Lebensjahr vollendet haben. Die Jugendversammlung wählt für zwei Jahre den aus drei Mitgliedern bestehenden Jugendausschuss und den Jugendwart. Der Jugendwart ist von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen. Der Jugendausschuss gibt sich eine Jugendordnung, die von der Jugendversammlung und vom Vorstand zu bestätigen ist.

§ 12a Jugendschutz

Der SV Fortuna Bösdorf verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie physischer, psychischer oder sexualisierter Art ist. Der SV Fortuna Bösdorf hat sich die Aufgabe gestellt, umfassende Maßnahmen, insbesondere zum Schutz der Kinder und Jugendlichen, zu entwickeln, umzusetzen und transparent für alle Mitglieder des Vereins darzustellen. Zur Umsetzung dieser Zielsetzung erstellt der geschäftsführende Vorstand ein Jugendschutzkonzept. Dieses ist für alle Mitglieder und Mitwirkenden des SV Fortuna Bösdorf verpflichtend. Änderungen im Jugendschutzkonzept dürfen durch den geschäftsführenden Vorstand mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Jugendschutzbeauftragten werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt und dem erweiterten Vorstand zugeordnet.

§ 13     Rechnungslegung / Kassenprüfung

1. Der Kassenwart verwaltet die Kasse des Vereins. Die Kassengeschäfte sind mit vereinseigenen Konten durchzuführen. Für das abgelaufene Geschäftsjahr ist vom Kassenwart ein Kassenbericht zu erstellen.

2. Für jedes Geschäftsjahr ist vorher vom Kassenwart ein Haushaltsplan aufzustellen. Dieser ist vom Vorstand zu genehmigen und von der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.

3. Eine Kassenprüfung hat mindestens einmal für das Geschäftsjahr vor der Jahreshauptversammlung durch die Kassenprüfer zu erfolgen.
Die Prüfer haben die Kasse des Vereins und ggf. die Kasse der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 14     Ehrenrat

1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und wird auf der Jahreshauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Ehrenrates dürfen dem Vorstand nicht angehören. Der Ehrenrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden.

2. Der Ehrenrat kann von Vereinsmitgliedern, von den Abteilungen und Sportgruppen und von dem Vorstand angerufen werden.

3. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, ehrenrühriges Verhalten der Mitglieder und der Organe zu untersuchen sowie Streitigkeiten zu schlichten.

4. Die streitenden Parteien sind verpflichtet, alle gewünschten Auskünfte zur Sache zu erteilen und Aktenunterlagen, die den Streitfall betreffen, dem Ehrenrat zur Einsicht zu überlassen.

5. Die Beschlüsse des Ehrenrates werden in geheimer Abstimmung mit Stimmenmehrheit gefasst. Sie sind endgültig.

§ 15     Selbstständigkeit der Abteilungen und Sportgruppen

1. Die Abteilungen und Sportgruppen sind nicht rechtsfähige Einrichtungen des Vereins. Sie arbeiten selbstständig. Der Vorstand ist weisungsbefugt.

2. Die Abteilungen des Vereins nehmen mit Mannschaften oder Einzelsportlern an allgemeinen Wettkämpfen oder am Spielbetrieb ihres Fachverbandes teil. Sie sind Mitglied ihres Fachverbandes.

3. Die Sportgruppen des Vereins sind nur vereinsintern tätig. Sie gehören keinem Fachverband an.

4. Die Jahreshauptversammlung entscheidet darüber, welche Sportarten im Verein angeboten werden.


5.´Die Mitglieder der Abteilungen und Sportgruppen wählen alle zwei Jahre, in Jahren mit ungeraden Jahreszahlen, ihren Leiter. Im Bedarfsfall kann der Vorstand diesen kommissarisch einsetzen. Da die Abteilungs- und Sportgruppenleiter dem Vereinsvorstand angehören, sind sie auf der Jahreshauptversammlung zu bestätigen.

6. Satzungen und Ordnungen der Abteilungen und Sportgruppen sowie eigene Haushalts- /Kassenführung bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.

7. Für Versammlungen der Abteilungen und Sportgruppen, Wahlen, Haushaltsführung, Kassenprüfung etc. gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

8. Sollten Abteilungsordnungen den Regelungen dieser Satzung entgegen stehen, gehen die Bestimmungen dieser Satzung vor.

§ 16     Wahlen

1. Alle Wahlen zum Vorstand erfolgen durch die Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre derartig, dass jedes Jahr halbschichtig gewechselt wird.

2. In Jahren mit geraden Jahreszahlen sind zu wählen:

- 2. Vorsitzende/r
- 3. Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Jugendwart/in (Bestätigung)
- Ehrenrat
- 1 Kassenprüfer

In Jahren mit ungeraden Jahreszahlen sind zu wählen:

- 1. Vorsitzende/r
- Schriftwart/in
- Heimwart/in
- zusätzliche Vorstandsmitglieder gemäß § 11 Abs. 2 der Satzung
- Bestätigung der Abteilungs- und Sportgruppenleiter
- 1 Kassenprüfer

3. Liegt bei Wahlen nur ein Vorschlag vor, so kann durch Handzeichen gewählt werden. Liegen mehrere Vorschläge vor, ist durch Stimmzettel zu wählen.

4. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand des Vereins nicht angehören. Eine sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.


5. Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes vor dem Ende seiner Wahlzeit, kann der Vorstand ein Mitglied bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch berufen. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

§ 17     Personenbezogene Daten

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszweckes erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 18     Anti-Doping-Bestimmungen

Der Sportverein Fortuna Bösdorf von 1948 e.V. tritt für die Bekämpfung des Dopings und für Maßnahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden. Er erkennt die Regelungen des Anti-Doping-Regelwerks des Deutschen Olympischen Sportbundes und der von diesem anerkannten und eingeführten Regelungen, die Verbotsliste der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA), den Standard für Meldepflichten der NADA, den Standard für Dopingkontrollen der NADA, den Standard für medizinische Ausnahmeregelungen der NADA, der internationalen Standards für Laboratorien der WADA und der protection of privacy and personal information der WADA in ihrer jeweils geltenden Form an.

§ 19     Ehrenamt/ Aufwandsentschädigung

1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

2. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen  Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse der Gremien des Vereins, der steuerlich zulässigen Höchstgrenzen und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins.

3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Zu den Ansprüchen nach § 670 BGB gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

6. Vereinsaufgaben können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten durch Vorstandsbeschluss gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.

§ 20     Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Jahreshauptversammlung/ Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

3. Bei der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bösdorf. Das Vermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit verwendet werden.

§ 21     Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am
28. Februar 2025 beschlossen worden.

Bösdorf, den 28. Februar 2025
Klaus Stänner
1. Vorsitzender











 
 
 
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